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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Unternehmensstrategie"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b)
Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Unternehmensführung" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Personalmanagement"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b)
Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

4.
zum Prüfungsteil „Innovationsmanagement"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

b)
Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie

c)
Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,

5.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7.
die Gesamtnote in Worten,

8.
Befreiungen nach § 12.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
aktuellvor 28.10.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BWHWFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWHWFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BWHWFortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
...  3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden ...