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§ 33
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§ 33 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011
BGBl. I S. 898
(
Nr. 24
); zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3424
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 319-114
Zwischenstaatliche Rechtshilfe
10 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 45 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 32
←
→
§ 34
§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
§ 33 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiedereinsetzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die §§
707
,
719
Absatz 1 der
Zivilprozessordnung
und §
120
Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
.
(2) Zuständig ist das in §
35
Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.
§ 32
←
→
§ 34
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Zitierungen von
§ 33 AUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 77 AUG Übergangsvorschriften
... Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bleibt unberührt. (4) Die §§ 30
bis
34 sind nur auf Titel anwendbar, die auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. November ...
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