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Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (3. SoldErnAnOÄndAO k.a.Abk.)

A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198 (Nr. 31); Geltung ab 01.07.2011
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Eingangsformel



Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:


I.



Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 13. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten".

2.
In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.

3.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung."

4.
Artikel 9 wird wie folgt neu gefasst:

„Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes

Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt."

5.
Artikel 10 wird aufgehoben.


II.



Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière