(1) 1Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. 2Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.
(2) 1Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. 2In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.
(4) 1Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. 3Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021) ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass ... Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist, 3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht ... nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, ...
B. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1470
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug ... durchführen oder durchführen lassen." 5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre ... oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder ... nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information ...
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716