§ 5 Nachweispflicht des Mautschuldners
(1)
1Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach
§ 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach
§ 10 Absatz 1 oder
§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen.
2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nachweisführung zu regeln.
3Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in
Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet.
4Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in
Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet.
5Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in
Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
(2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach
§ 4 Absatz 3 Satz 1 oder einem Anbieter nach
§ 10 Absatz 1 oder
§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Uneinigkeit über die für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmale des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag festzustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 BFStrMG Kontrolle (vom 01.12.2023) ... ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und ...
§ 10 BFStrMG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-VerordnungV. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-VerordnungV. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Zitat in folgenden NormenLkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
§ 7 Lkw-MautV Nachweis der Schadstoffklasse (vom 07.12.2023) ... bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes . (4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 1 3. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ... durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nachweispflicht des Mautschuldners ... und Verkehr" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Nachweispflicht des Mautschuldners (1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des ...
Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 31 BALMG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ... § 4h Satz 2, § 4i Satz 2, § 4j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4, § 5 Satz 1 , § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3a Satz 1, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV ... bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes . (4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner ... bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes . (3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_BFStrMG.htm