§
117a des
Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 33a" ersetzt.
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind."
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690