In §
130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in Anspruch genommen hat" die Wörter „sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem
Familienpflegezeitgesetz" und nach den Wörtern „Arbeitszeit gemindert war" ein Semikolon und die Wörter „insoweit gilt §
131 Absatz 3 Nummer 2 nicht" eingefügt.
§
18 Absatz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,".
- 2.
- In Satz 5 werden nach dem Wort „angekündigt" die Wörter „oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder