§
7 des
Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt worden ist" durch die Wörter „in dem der Arbeitnehmer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat" ersetzt.
- c)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3 Nummer 10 der Abgabenordnung zu diesem Stichtag gespeicherten Anschrift entnommen."
- d)
- Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbehaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Lohnsteuer nach den Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt worden ist (Einnahmeland)."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkarten und" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkarten," gestrichen.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120