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§ 1 - Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
3 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 8 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
3 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 8 Vorschriften zitiert
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). 2Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. 3Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
Text in der Fassung des Artikels 9 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland G. v. 30. November 2020 BGBl. I S. 2600 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 1 NetzDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 9 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 NetzDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NetzDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NetzDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NetzDG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2020)
... darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung ...
§ 6 NetzDG Übergangsvorschriften
... sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach ...
Zitat in folgenden Normen
Telemediengesetz (TMG)
Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
§ 14 TMG Bestandsdaten (vom 27.11.2020)
... Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. (4) Für die Erteilung der Auskunft ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352
Artikel 2 NetzDG Änderung des Telemediengesetzes
... wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz ...
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 9 60. StGBÄndG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 130 Absatz 2 des Strafgesetzbuches" ersetzt. (2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ...
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