Dem §
23a Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel
9 Absatz 1 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche."
Das
Rechtspflegergesetz vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 wird das Wort „ist" durch die Wörter „und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit" das Komma und die Wörter „wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen."
§
44 des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.