(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach
§ 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
- 1.
- die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
- 2.
- bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und
- 3.
- die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
- 1.
- die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
- 2.
- die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
- 3.
- die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 2 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des
§ 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach
§ 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der
Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
- 1.
- der installierten Leistung der Anlagen,
- 2.
- der Volllaststunden und
- 3.
- der erzeugten Jahresarbeit
enthalten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
- 1.
- Wasserkraft,
- 2.
- Windenergie an Land,
- 3.
- Windenergie auf See,
- 4.
- solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,
- 5.
- Geothermie,
- 6.
- Energie aus Biomasse,
- 7.
- Deponiegas,
- 8.
- Klärgas und
- 9.
- Grubengas.
(3) 1Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. 2Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.
(1)
1Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach
§ 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach
§ 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.
2Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:
- 1.
- Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und
- 2.
- Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1.
(2)
1Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden.
2Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den
§§ 98 und
99 zur Verfügung gestellt.