§ 9
(2)
1Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach
§ 28 die Enteignung zulässig ist.
2Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen.
3Im übrigen gilt
§ 28.
(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Frühere Fassungen von § 9 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 LuftVG (vom 29.07.2017) ... oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn ...
§ 8 LuftVG (vom 03.07.2016) ... nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend. (3) (aufgehoben) (4) Betriebliche ...
§ 30 LuftVG (vom 29.12.2023) ... von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ...
§ 71 LuftVG (vom 17.12.2006) ... Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. ...
Zitat in folgenden NormenTerrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien
G. v. 24.05.2006 BGBl. I S. 1223
Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 11 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Satz 3 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 2. In § 10 ... In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 4 " ersetzt. 2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 ... 1 Satz 4" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Satz 3 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" ... 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 4 " ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006) ... durch folgenden Satz ersetzt: „Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ... 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht." 5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Wird mit der Durchführung des ... bleibt unberührt." 9. In § 3a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3, ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 13 PlVereinhG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 9 wird ... 9 Absatz 1 entsprechend." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2287
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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