Das
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts".
- b)
- In Satz 1 wird das Wort Vormundschaftsgerichts" durch das Wort Betreuungsgerichts" ersetzt.
- c)
- In Satz 2 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" ersetzt.
- d)
- In Satz 3 werden die Wörter Die Verfügung, durch die" durch die Wörter Der Beschluss, durch den" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Nr. 2 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" ersetzt.
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460