(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.
(3) Die Anlage
1 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
Die Anlage
10 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
2005 | 1,1827 | |
2007 | | 1,1622 |