(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und
§ 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:
- 1.
- mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
- 2.
- chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
- 3.
- Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
- 4.
- Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
- 5.
- Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.
(2)
1Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach
Anlage 4.
2Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle
§ 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend.
3Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
4Bei Wasserversorgungsanlagen nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind.
5Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen.
6Untersuchungen zur Feststellung, ob die in
Anlage 1 Teil I und in
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
7Bei Wasserversorgungsanlagen nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind.
8§ 14b bleibt unberührt.
9Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach
§ 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.
(2a)
1Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht.
2Die Risikobewertung nach Satz 1 muss
- 1.
- von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
- 2.
- sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
- 3.
- die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
- 4.
- schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
- a)
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
- b)
- einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
- c)
- eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.
(2b)
1Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach
§ 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
- 2.
- in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
- 3.
- in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
- 4.
- für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
- 5.
- der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
- a)
- der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
- b)
- möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
- 6.
- der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
2In Bezug auf Parameter der
Anlage 1 Teil I sowie Parameter der
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich.
3Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein.
4Die Bemerkungen zu
Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.
(2c)
1Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren.
2Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.
(2d)
1Bei Wasserversorgungsanlagen nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in
Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind.
2Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in
Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können.
3Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
(3) (aufgehoben)
(4)
1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können.
2Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
3Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
4Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten.
5Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach
§ 9 Absatz 1 Satz 4 oder
§ 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(6)
1Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach
§ 15 Absatz 4 zugelassen ist.
2Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4343
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung ... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 ... bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies ... fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die ... b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ §§ 14 , 14a und 20" durch die Wörter „§§ 14 bis 14b und § 20" ... In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 14a und 20" durch die Wörter „ §§ 14 bis 14b und § 20" ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 14 ... 14 bis 14b und § 20" ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „ § 14 Absatz 3 " durch die Angabe „§ 14b Absatz 1" ersetzt. c) Die Absätze 4 ... nach § 13 Absatz 4 Satz 1." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ §§ 14 und 20" durch die Angabe „§§ 14, 14b und 20" ersetzt. 17. ... In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 14 und 20" durch die Angabe „ §§ 14 , 14b und 20" ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) ... der Untersuchungen nach Satz 2 legt das Gesundheitsamt unter Beachtung der Probennahmeplanung nach § 14 und des Probennahmeplans nach den Absätzen 2 bis 2b fest. Für das Untersuchungsverfahren ... die Untersuchungen des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach § 14 Absatz 1, 2 und 5 . (2b) Der Probennahmeplan nach Absatz 2 berücksichtigt 1. den ... der zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen nach Anlage 4 und § 14 Absatz 2a bis 2d , 2. die Zeitpunkte der Untersuchungen, 3. die Probennahmeverfahren nach ... folgt geändert: aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „ § 14 " durch die Wörter „den §§ 14 und 14b" ersetzt. bb) In ... vor der Aufzählung wird die Angabe „§ 14" durch die Wörter „den §§ 14 und 14b" ersetzt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter „dieser ... Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 Absatz 1 und 5 , § 14a Absatz 1 Satz 1 und § 14b und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und ... anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sowie 3. die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c , wenn das Gesundheitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Probennahmeplanung genehmigt hat. ... die Information nach § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, wenn das Gesundheitsamt nach § 14 Absatz 2b eine Probennahmeplanung genehmigt hat. Auf Nachfrage sind den betroffenen ... 1 Satz 1, 3 oder Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter „ § 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 14a Absatz ... 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 14a Absatz 1" durch die Wörter „ § 14 Absatz 1 , § 14a Absatz 1 Satz 1 oder § 14b Absatz 1" ersetzt. c) Nach Nummer 13 ... 25. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2b Nummer 1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in ... den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind. Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß ...
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562