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Anlage 4 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4) Ausgestaltung der Kennzeichen


Anlage 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften


1. Abmessungen

 
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a)
einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b)
zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c)
Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm

d)
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden.

2. Schrift

2.1
Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)

Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.

2.1.1
einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

a)
Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,

b)
Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,

c)
Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.1.2
Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

a)
Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,

b)
Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,

c)
Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

2.2
Schriftarten

2.2.1
Mittelschrift 75 mm

Mittelschrift 75 mm (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 72)


2.2.2
Engschrift 75 mm

Engschrift 75 mm (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 72)


2.2.3
verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)

verkleinerte Mittelschrift 49 mm (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 73)


2.3
abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:

Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

2.3.1
Mittelschrift

DIN 1451-2:1986-02

Mittelschrift DIN 1451-2:1986-02 (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 73)


2.3.2
Engschrift

DIN 1451-2:1986-02

Engschrift DIN 1451-2:1986-02 (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 74)


3. Euro-Feld

 
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

Ausgestaltung des Sternenkranzes:

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

Euro-Feld (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 74)


Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D" erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 vom 3. November 1998.

3.1
einzeiliges Kennzeichen

Euro-Feld einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 75)


3.2
zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen

Euro-Feld zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 75)


3.3
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Euro-Feld verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 75)


4. Ergänzungsbestimmungen

 
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung benannt ist, verlangen. Wird in einem solchen Gutachten festgestellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten

 
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

6. Plaketten

 
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

a)
(weggefallen)

b)
nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,

c)
nach § 12 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.

Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen. Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.

Abschnitt 2 Allgemeine Kennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 76)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 77)


2a. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen y(BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 77)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 78)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
5 mm bis 20 mm

Abschnitt 2a Wechselkennzeichen


Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1 können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die Kennzeichnung „W" (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.

1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 78)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 79)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

3. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 79)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.

4. Ergänzungsbestimmungen

 
Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennzeichnung „W") auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H" und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E" jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen.

Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr


1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 80)


1.2
Kleinkrafträder

Kleinkrafträder (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 80)


2. andere Krafträder

 
andere Krafträder (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 81)


3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig

 
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 81)


4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig

 
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 81)


5. Ergänzungsbestimmungen

 
Wird die Ziffer „1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.

Abschnitt 4 Oldtimerkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 82)


2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 82)


2a. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 83)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 83)


4. Ergänzungsbestimmungen

 
Der Kennbuchstabe „H" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als

a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1,

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 340 mm oder auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 oder

c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach Nummer 2a

sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend.

Abschnitt 5 Saisonkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 84)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 85)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

2a. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 85)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 86)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
5 mm bis 20 mm

4. Ergänzungsbestimmungen:

 
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Mehr als

a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3

sind unzulässig.

Abschnitt 5a Kennzeichen für Elektrofahrzeuge


1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E" auszuführen.

2. einzeiliges Saisonkennzeichen

 
einzeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 86)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 1.

3. zweizeiliges Saisonkennzeichen

 
zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 87)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30mm

****
bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 2.

4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 87)


5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 88)


*
8 mm bis 10 mm

**
15 mm bis 18 mm

***
Mindestmaß 8 mm

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 3.

6. Ergänzungsbestimmungen

 
Der Kennbuchstabe „E" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als

a)
sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstaben „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder

c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den Nummern 4 oder 5 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 6 Kurzzeitkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 89)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 89)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 90)


*
Mindestmaß 6 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
5 mm bis 20 mm

4. Ergänzungsbestimmungen

 
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171, blau - Euro-Feld) zu verwenden.

b)
Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

aa)
bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;

bb)
bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

c)
Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.

5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022

 
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.

Abschnitt 7 Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen


Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 91)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 91)


3. Ergänzungsbestimmungen

 
Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.



 

Zitierungen von Anlage 4 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen 3)
... einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein Kennzeichenschild muss reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, ... Davon ausgenommen ist ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der Bundeswehr nach Anlage 4 Abschnitt 3 sowie ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der im Bundesgebiet errichteten internationalen ... Prüfzeichen gekennzeichnet sein. --- 3) Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 und Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 5 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des ...
§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
... werden soll als a) allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2 , b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4 , sofern ... 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2, b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4 , sofern dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird, c) ... Verfahren erstmalig zugeteilt wird, c) Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 oder d) Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Absatz 1 ... d) Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Absatz 1 bis 3 und Anlage 4 Abschnitt 5a , 4. der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres ...
§ 41 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
... und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein. ...
§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
... und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. ...
§ 43 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
... und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein Fahrzeug mit rotem Oldtimerkennzeichen darf von der ...
§ 45 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
... und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Ein Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen darf von der das ...
§ 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
... dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Anlage 4 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d zuzuteilen, es sei denn, der Halter beantragt etwas anderes. (3) Ein Kennzeichen, das ...
Anlage 17 FZV (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
...  2. Schrift Schriftart und -größe nach DIN 1451-2:1986-02 ( Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2 ). 3. Maße [image:2023/2023I199_130.gif|Maße (BGBl. ...