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Anlage 3 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 3 (zu § 11 Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Durchmesser: 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm;

Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005), Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal, Schriftfeld (60x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechter Schrift Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm;

Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR;

Siegelfeld: rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm;

Abbildung:
Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 70)




 

Zitierungen von Anlage 3 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge 2)
... Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, hat die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3 , die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist, zu erfolgen. Die ... elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich. --- 2) Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 3 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des ...
§ 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 20.06.2024)
... von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen. (9) § 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden. (10) Bis zum 2. Mai 2025 ...