§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
Frühere Fassungen von § 101 GenG
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Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
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