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§ 103 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 103 Dienst- und Ruhezeiten



(1) 1Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungsmitglied

1.
Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden und Löschen leistet oder

2.
zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss.

2Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.

(2) 1Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungsmitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende Stunden betragen. 2Die Dienstzeit eines Besatzungsmitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander folgende Stunden betragen.

(3) 1Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. 2Für alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens 10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. 3In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.

(4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit

1.
in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,

2.
in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen,

3.
in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.

(5) 1Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert. 2Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzubewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.

(6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

(7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben günstigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.

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Zitierungen von § 103 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 BinSchPersV Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 (vom 14.04.2023)
... zuständigen Behörde mit. (11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, ...
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
... die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, 2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird. (3) Die Eigentümer, ... beenden, 2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen, 3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 11 wird angefügt: „(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, ...