Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 106 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
| |

§ 106 Gemischt genutzte Gebäude



(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.

(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.



 

Zitierungen von § 106 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 GModG Grundsätze des Energieausweises
... ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. (3) Ein Energieausweis ist für eine ...
Anlage 5 GModG (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude (vom 01.01.2023)
... Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz § 106 Gemischt genutzte Gebäude § 107 Wärmeversorgung im Quartier  ...
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
... Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang". g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 106 Solarenergie in ... g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 106 Solarenergie in Gebäuden". h) Die Angabe zu § 114 wird gestrichen. ... Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang". 43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „§ 106 Solarenergie in ... Anschluss- und Benutzungszwang". 43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „§ 106 Solarenergie in Gebäuden (1) Ein zu ... 43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „ § 106 Solarenergie in Gebäuden (1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu ...