(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach
§ 29 Absatz 1.
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes ... Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang". g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 106 Solarenergie in ... g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 106 Solarenergie in Gebäuden". h) Die Angabe zu § 114 wird gestrichen. ... Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang". 43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „§ 106 Solarenergie in ... Anschluss- und Benutzungszwang". 43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „§ 106 Solarenergie in Gebäuden (1) Ein zu ... 43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „ § 106 Solarenergie in Gebäuden (1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu ...