(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,
- 1.
- wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und
- 2.
- von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder
- a)
- direkt aus Vorstufenmaterial oder
- b)
- 1durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. 2Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. 3Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 3 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 3 nicht überschritten werden. 4Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.
(2) 1Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 15 AGOZV Kontrolle (vom 01.12.2020) ... aus § 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde. Die zuständige ... der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfügungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon ...
§ 18 AGOZV Einfuhr (vom 19.10.2023) ... 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12, 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a ... b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12, c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung ... Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 ) Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht ... Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt. 9. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt. ... 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12, 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § ... b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12, c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § ...