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Abschnitt 2 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 2 Inverkehrbringen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Registrierung



(1) 1Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken

1.
in Verkehr bringen,

2.
aus einem Drittland einführen oder,

3.
im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). 2Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. 3Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2.
Name der Person,

a)
die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,

b)
im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann,

3.
botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und

4.
Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3.

(2) 1Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. 2Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

1.
nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder

2.
Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,

in den Verkehr bringt.

(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.

(8) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. 2Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. 3Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 4Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.




§ 4 Pflichten der Betriebe



(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,

1.
dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und

2.
dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.

(2) 1Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. 2Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. 3Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich

1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

2.
auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,

3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4.
im Fall von Obstarten auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,

5.
im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

6.
auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.

4Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. 6Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. 7In Gebieten, die nach den Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde als befallsfrei für diesen RNQP eingestuft worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen.

(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

1.
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und

2.
im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen.

(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten

1.
über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und

2.
auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben

a)
zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und

b)
zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte

machen können.

(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,

2.
das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist

a)
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,

b)
in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und

c)
in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.

(5) 1Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall

1.
von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,

2.
von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,

sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. 2Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(6) 1Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1.
Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,

2.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,

3.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,

4.
die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,

5.
die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,

6.
bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,

7.
das Auftreten von Schadorganismen,

8.
durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,

9.
sonstige chemische Maßnahmen und

10.
die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2.

2Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. 3Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.

(7) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. 2Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.

(8) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. 2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt. 2Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.




§ 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten



(1) 1Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht diese im Blatt für Sortenwesen bekannt. 2Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung und eine Beschreibung der Sorte.

(2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der betreffenden Sorte vorzulegen ist.

(3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antragstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sortenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen.

(4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen.


§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen



(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.

2.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es muss dem Augenschein nach

a)
frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und

b)
praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen.

3.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

4.
Es muss

a)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

b)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.




§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen



(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und

b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3.
Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

4.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

5.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5.
Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.




§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen



(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und

b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5.
Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.




§ 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten



(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(2) 1Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen.




Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten



(1) 1Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss

1.
einer der in § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Sorten zugehören, oder

2.
eine Merkmalsausprägung aufweisen, die der amtlichen oder amtlich anerkannten Sortenbeschreibung entspricht.

2Bei Vorstufenmaterial kann die zuständige Behörde zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 vom Antragsteller verlangen, eine von der Mutterpflanze des anzuerkennenden Anbaumaterials gewonnene fruchttragende Pflanze anzubauen.

(2) 1Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material beantragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde

1.
eine Beschreibung der Sorte, die mindestens die Angaben des im laufenden Verfahren der Sortenzulassung oder der Sortenschutzerteilung vorzulegenden Technischen Fragebogens beinhaltet, sowie

2.
eine die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte bestätigende Bescheinigung der für die Sortenzulassung oder die Sortenschutzerteilung zuständigen Stelle

vorlegen. 2Satz 1 gilt nicht für sonstige Unterlagen, die keiner Sorte zugehören.

(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss

1.
dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,

2.
die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erfüllen und

3.
den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(4) 1Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. 2Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. 3Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht.

(5) 1Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,

1.
wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für die in Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs dient, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist von den betreffenden Schadorganismen,

2.
wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden RNQPs *), die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder

3.
im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind, soweit nicht anders angegeben.

2Die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 Nummer 1 beginnt mit Beginn des Jahres, das fünf Jahre vor dem Jahr des Anbaus liegt.

(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.

(7) 1Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufenmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer geeigneter, international anerkannter Protokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzeptierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der Vermehrung durchzuführen. 2Diese können auch die Mikrovermehrung betreffen. 3Die Protokolle oder Verfahrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet wird. 4Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen werden kann. 5Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multiplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial entsprechend.

(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Mängeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen.

(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial einer anderen Kategorie getrennt zu halten.

(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 7 c) bb) V. v. 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial



(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie

1.
von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die

a)
frei sind von den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und

b)
insektensicher sowie physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung der Gesundheitsanforderungen gemäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder

2.
in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,

3.
ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden,

4.
so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist und

5.
mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material

1.
von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt wird und

2.
den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.




§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial



(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,

1.
wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und

2.
von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder

a)
direkt aus Vorstufenmaterial oder

b)
1durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. 2Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. 3Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 3 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 3 nicht überschritten werden. 4Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

(2) 1Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.




§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material



(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforderungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.

(2) 1Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifiziertem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.


§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören



(1) 1Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. 2Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. 3Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.

(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.




Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle

§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten



(1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:

1.
Bezeichnung „EG-Qualität";

2.
Angabe „DE";

3.
Registriernummer des Versorgers;

4.
Kennzeichen der zuständigen Behörde;

5.
Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;

6.
Ausstellungsdatum;

7.
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;

8.
Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);

9.
Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflanzengruppe;

10.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

11.
wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

(2) 1Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. 2Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 zulässig. 3Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. 4Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. 5Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

(3) 1Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. 2Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.




§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten



(1) 1Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält:

1.
Bezeichnung „EU-Rechtsvorschriften und -Normen";

2.
Angabe „DE";

3.
Registriernummer des Versorgers;

4.
Kennzeichen der zuständigen Behörde;

5.
Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses oder des Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

6.
Art (botanische Bezeichnung);

7.
Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation;

8.
Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeichnung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zugehören, die botanische Bezeichnung der Art oder der interspezifischen Hybride; bei veredelten Obstpflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für das Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die Angabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sortenzulassung" oder die Angabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sortenschutzerteilung";

9.
bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung";

10.
Stückzahl des Anbaumaterials;

11.
Erzeugungsland und dessen Code, falls abweichend von Nummer 2;

12.
Jahr der Ausstellung des Etiketts;

13.
Jahr der Ausstellung des Originaletiketts, falls das Originaletikett ersetzt worden ist.

2Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar bedruckt sein. 3Zur Kennzeichnung der Kategorie des anerkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Farbe haben:

1.
bei Vorstufenmaterial weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden violetten Diagonalstreifen,

2.
bei Basismaterial weiß,

3.
bei Zertifiziertem Material blau.

(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wurde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Basismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. 2Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. 3Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforderlich ist. 4Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.

(4) 1Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenarten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück nur in ausreichend homogenen Partien und in verschlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekennzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen. 3Wird das Etikett so angebracht, dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im Sinne dieser Verordnung. 4Bei Bündeln ist als Verschlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt werden können. 5Die verschlossenen Packungen, Behältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche Spuren hinterlässt. 6Im Fall des Satzes 1 ist eine Kennzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel angebracht ist.

(5) 1Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält. 2Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein. 3Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt sein. 4Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben.

(6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass es sich um Material einer pflanzengenetischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die Sortenbezeichnung angegeben wird.

(7) 1Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. 2Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. 3Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen. 4Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.

(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.




§ 15 Kontrolle



(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens einmal jährlich.

(2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.

(3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

(4) 1Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde. 2Die zuständige Behörde kann die Durchführung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfügungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon unberührt.

(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorhandensein von den in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumaterial durch.

(6) 1Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Schadorganismen, die für die betreffende Art in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführt sind. 2Als Methode ist die Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Untersuchungsmethode anzuwenden. 3Gleiches gilt bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und Viroide, die in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn zusätzlich

1.
durch eine amtliche Prüfung der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt worden ist, die frei von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen ist, und

2.
der Sämling gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 4 gehalten worden ist.

(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere

1.
dessen geeignete Behandlung oder

2.
dessen Vernichtung.

(9) 1Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf. 2Die Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte Jahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(10) 1Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderen geeigneten international anerkannten Protokollen durchzuführen. 2Fehlen solche Protokolle, werden von der zuständigen Behörde anerkannte nationale Protokolle angewendet. 3Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von Anbaumaterial sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Labore durchzuführen.

(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.




§ 16 Vergleichsprüfungen



(1) 1Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. 2Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach

1.
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist,

2.
Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und

3.
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG

in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. 2Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.




§ 17 Mitteilungen



Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind,

2.
Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15,

3.
Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.