(1)
1Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach
§ 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen.
2Im Fall des
§ 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen.
3In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen.
4Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
5Im Fall des
§ 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) 1Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. 3Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) 1Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021) ... a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1" ... Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „ § 10 Abs. 3 , § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, ... „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „ § 10 Absatz 3 , § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1" ersetzt. 6. § 18 Absatz 3 wird ...
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131