Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)

V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
| |

Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde

§ 8 Übermittlungsersuchen



(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. 2Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. 3Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) 1Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. 2Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. 3Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

1.
ausländerrechtliche Aufgabe,

2.
asylrechtliche Aufgabe,

2a.
Migration und Integration,

3.
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

4.
Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,

5.
Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,

6.
Strafvollstreckung,

7.
Rechtspflege,

8.
Abwehr von Gefahren,

9.
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,

10.
Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,

10a.
Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,

11.
Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,

12.
Unterstützung der Zollfahndungsämter,

13.
selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,

14.
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,

15.
Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,

16.
Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,

17.
Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,

18.
Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,

19.
Aufgaben nach dem BND-Gesetz,

20.
Visaverfahren,

20a.
beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,

21.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,

22.
Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

23.
Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,

24.
Datenpflege,

25.
Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

26.
Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

27.
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

28.
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

29.
Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,

30.
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,

31.
Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

32.
Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.

34.
Abruf von Dokumenten,

35.
Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.




§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde



(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.

(3) 1Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. 2Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.

(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.

(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.




§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren



(1) 1Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.

(2) 1Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. 3Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) 1Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.




§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen



(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein

1.
die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,

2.
räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und

3.
bestimmte Zeiträume.

Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.

(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.

(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.

(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.




§ 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen



(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.


§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen



(1) 1Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. 2Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 3Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. 4Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. 5Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) 1Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. 2Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. 3Diese stellen fest, ob die betroffene Person einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. 4Erteilt die betroffene Person die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. 5Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen



(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.

(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.