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§ 10 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer



1In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. 2§ 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 10 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AufenthV Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland (vom 27.06.2020)
... hat. (3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen ...