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§ 10 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
1In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. 2§ 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
Zitierungen von § 10 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AufenthV Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland (vom 27.06.2020)
... hat. (3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen ...
§ 11a AufenthV Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (vom 14.05.2026)
... in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt. (2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 129
Artikel 1 20. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt. (2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine ...
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