§ 10 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 10 Kontoarten


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:

1.
Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;

2.
1Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. 2Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;

3.
Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;

4.
Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;

5.
Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;

6.
Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.

(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... Angabe „§ 37" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „§§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem ...


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