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§ 9 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf



1Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. 2Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:

1.
Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,

2.
den Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen den Geschäftsplan,

3.
das Organigramm der Eigentümerstruktur,

4.
eine Angabe einer Bankverbindung und

5.
den Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.

3Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.



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Frühere Fassungen von § 9 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BEHV Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe (vom 16.09.2025)
... und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 9 , § 10 Absatz 1 und § 15 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu ...
§ 14 BEHV Verkauf der Überschussmenge (vom 16.09.2025)
... Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 ...
§ 15 BEHV Verkauf der Nachkaufmenge (vom 16.09.2025)
... Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 ...
§ 16 BEHV Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027 (vom 16.09.2025)
... Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle ...
§ 17 BEHV Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels (vom 16.09.2025)
... die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis § 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf § 10 Bestimmung der ... die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 9 , 10 und 12" ersetzt. 3. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 ... 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3, § 9 , § 10 Absatz 1 und § 15" und die Angabe „Verkaufsverfahrens" durch die ... den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis § 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf Abweichend von § 5 lässt ... Emissionszertifikat. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. § 15 Verkauf der Nachkaufmenge Im Jahr 2027 ... erwerben. Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von ... dem dritten Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab ... Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend." 12. Der bisherige § 9 wird zu § 18 und wird wie ... die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend." 12. Der bisherige § 9 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird ... 14 wird zu § 23 und in Absatz 1 werden ersetzt: a) in Nummer 2 die Angabe „ § 9 Absatz 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2", b) in Nummer 3 die ... 12 und 16" durch die Angabe „§§ 21 und 25" und die Angabe „ § 9 " durch die Angabe „§ 18", b) in Absatz 3 Nummer 2 die Angabe ... und c) in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „ § 9 " durch die Angabe „§ 18". 33. Der bisherige § 31 wird zu ...