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§ 11 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 11 Kontostatus



(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status „offen", „gesperrt", „ausschließlich Abgabe" oder „geschlossen" setzen.

(2) Von Konten im Status „offen" dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.

(3) Von Konten im Status „gesperrt" und Konten im Status „ausschließlich Abgabe" können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 13, 24, 26 und 27 veranlasst werden.

(4) 1Von Konten im Status „geschlossen" können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden. 2Ein Konto im Status „geschlossen" kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.



 

Zitierungen von § 11 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5  ... gesellschaften Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5  ... Behörde Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 , 13, 15 bis 24 entfällt ... Stelle Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 ...