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§ 10 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)

V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 10 Krankenhausbehandlung



(1) Die Krankenhausbehandlung ist in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in dessen Nähe in Anspruch zu nehmen.

(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen entsprechend dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wie insbesondere entsprechend § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie auf die Leistungen entsprechend den §§ 39a bis 39c und § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Bei besonders schweren Erkrankungen sowie bei voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung können Heilfürsorgeberechtigte mit Zustimmung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei in ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) am Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies dem Heilungsprozess oder der Verbesserung der Betreuung dient.



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Frühere Fassungen von § 10 BPolHfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
vom 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BPolHfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolHfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
... und Verbandmittel § 8 Heilmittel". b) Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Krankenhausbehandlungen  ... b) Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt gefasst: „ § 10 Krankenhausbehandlungen § 11 Organ- und Gewebetransplantationen  ... in Höhe von 50 Prozent übernommen." 9. Die §§ 9 bis 11 werden die §§ 7 bis 9. 10. § 12 wird § 10 und Absatz 2 wird ... 9. Die §§ 9 bis 11 werden die §§ 7 bis 9. 10. § 12 wird § 10 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Heilfürsorgeberechtigte haben ...