(1)
1Zur Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend den
§§ 33 und
36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums mit den Leistungserbringern Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge schließen.
2Die Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken regelt der in
§ 9 Absatz 1 genannte Vertrag.
(2)
1Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern.
2Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln gelten die für die Kostenübernahme bestehenden Festbetragsregelungen nach
§ 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3Bestehende Lieferverträge sind in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Fällt der Anspruch auf Heilfürsorge weg, gehen die weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der oder des ehemaligen Heilfürsorgeberechtigten über. 2Hilfsmittel aus Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 sind dem Leistungserbringer zurückzugeben, wenn der Anspruch auf Heilfürsorge wegfällt.
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V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80