Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Die
Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch
Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 (weggefallen)".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „installierten Leistung" durch das Wort „Nettonennleistung" ersetzt.
- 3.
- § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,".
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch das Wort „Energiefinanzierungsgesetz" und das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind."
- 4.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 (weggefallen)".
- 5.
- In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist" durch die Wörter „Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist," ersetzt.
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „personenbezogenen Daten," das Wort „den" durch das Wort „dem" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und" das Wort „die" durch das Wort „den" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 7.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 9.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst:
„*12 | ab einer Nettonennleistung von 1 MW".
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-
- b)
- In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte „Art der Angabe" die Angabe „R" gestrichen.
- c)
- In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen.
- d)
- Tabelle II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst:
„II.1.1.14 | Art der Einspeisung | | R | | | NP | ".
|
-
-
- bb)
- Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst:
„II.1.1.25 | Anlage nach dem EEG | | R | | | NP | VE: [II]".
|
-
-
- cc)
- In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte „Datum" die Wörter „Steigerung der Nettonennleistung durch Kombibetrieb" durch die Wörter „Nettonennleistung im Kombibetrieb" ersetzt.
- dd)
- Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst:
„II.1.3.12 | KWK-Anlage | | R | | | NP | ".
|
-
-
- ee)
- Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst:
-
-
- ff)
- Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt:
„II.1.7.1.9 | Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung | | P | | | NP | ".
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-
-
- gg)
- Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt:
„II.2.1.6 | Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG | | | | | NP | WI: [I]: P, [II]: P SO: [II]: P".
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-
-
- hh)
- Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
„II.3.1.2 | elektrische KWK-Leistung | | R | | | NP | ".
|
-
-
- ii)
- Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst:
„II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | | R | | | NP | ".
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-
- e)
- Tabelle III wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst:
„III.1.5 | Inbetriebnahmedatum | | R | | | | ".
|
-
-
- bb)
- Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst:
„III.1.6 | Datum der endgültigen Stilllegung | | | R | | | ".
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-
-
- cc)
- Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst:
„III.1.7 | Netzbetreiber | | R | | | | ".
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-
-
- dd)
- Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben.
- f)
- Tabelle V wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt:
„V.2.1.4 | Status Netzanschlusspunkt | R | ".
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-
-
- bb)
- Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2.
- dd)
- Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt:
„V.3.1.3 | Status Netzanschlusspunkt | R | ".
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
§ 11 GWKHV Antrag auf Registrierung ... 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist. (2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung ...
Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
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