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§ 10 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen



(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

(2) 1Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. 2Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.

 
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Zitierungen von § 10 GEIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GEIG Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
... oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere ...
§ 14 GEIG Ausnahmen
... größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden. (2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung ... bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10  ...
§ 15 GEIG Bußgeldvorschriften
... ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... zweiten Stellplatz errichtet wird. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze ... zweiten Stellplatz errichtet wird. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze ... Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein ... von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. (3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur von ... Satz 1 Nummer 1, den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Stellplätze in der dort genannten Weise ausgestattet ... jeden zweiten oder jeden fünften Stellplatz errichtet wird oder 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird, und ... die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der ... 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für dieses ...