(1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach
§ 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(2)
1Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach
§ 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt wurden und soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in
§ 1 genannten Zwecken, erforderlich sind:
- 1.
- die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien und vergleichbaren Produkte,
- 2.
- die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten räumlichen Modelle einschließlich ihrer Dokumentation,
- 3.
- die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie
- 4.
- die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.
2Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach
§ 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) 1Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist. 2Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde ... 3 von der Übermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach den §§ 9, 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10 Absatz 2 übermitteln müsste. (3) Die ... der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach den §§ 9, 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10 Absatz 2 übermitteln müsste. (3) Die zuständige Behörde ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen ... Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung ... auf die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn 1. die Vorhaltung bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder ... ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 . (3) Die zuständige Behörde befreit eine nach § 14 Satz 1 ... § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 , wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie ... Bereitstellung durch die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin. (4) Die ... 2 hin. (4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 und in § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen verlängern, wenn dies im ...
§ 39 GeolDG Bußgeldvorschriften ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, dort ... übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in ...