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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:
| Note | Notendefinition | |
| 1 | 2 | |
| 1 | 1 | Die Eignung liegt deutlich über den Anfor- derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf- bahn zu erwarten. |
| 2 | 1,5 | Die Eignung liegt über den Anforderun- gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
| 3 | 2 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr- scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. |
| 4 | 2,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken be- haftet. |
| 5 | 3 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Lauf- bahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. |
| 6 | 3,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedi- gende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, je- doch mit gewissen Risiken verbunden. |
| 7 | 4 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deut- lichen Einschränkungen noch zu erwar- ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. |
| 8 | 5 | Die Eignung entspricht nicht den Anfor- derungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. |
(2) 1Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.
(3) 1In der Gruppenaufgabe und dem strukturierten Interview wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(4) 1Die Bewertung der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(5) Für die Bewertung des Fachgesprächs wird eine Note nach Absatz 1 festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
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Frühere Fassungen von § 11 HBankDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.10.2025 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 HBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 HBankDVDV Mündlicher Teil (vom 01.10.2025)
... Gewichtung der drei Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 3 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Gewichtung der drei Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt." 7. In § 11 Absatz 5 wird die ... nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt." 7. In § 11 Absatz 5 wird die Angabe „Fachkolloquiums" durch die Angabe „Fachgesprächs" ...
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