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Änderung § 10 HBankDVDV vom 01.10.2025
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| § 10 HBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 10 HBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Mündlicher Teil | |
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus 1. einer Gruppenaufgabe, 2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation sowie | |
| (Text alte Fassung) 3. einem Fachkolloquium. (2) 1 Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Interview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich 'soziales Verhalten' und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. 2 Im Fachkolloquium wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt. (3) 1 Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2 In ihnen werden festgelegt: 1. die Kompetenzbereiche, 2. ihre Zuordnung zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschnitten und 3. die Gewichtung der Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3). 3 Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 4 Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung. | (Text neue Fassung) 3. einem Fachgespräch. (2) 1 Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Interview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich 'soziales Verhalten' und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. 2 Im Fachgespräch wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt. (3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der drei Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt. |
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