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§ 10 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 10 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.

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Zitierungen von § 10 HdlDlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlDlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HdlDlStatG Auskunftspflicht
... und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung ...