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§ 10 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)

Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 10 Pflege



(1) 1Wird die verletzte Person aufgrund des Dienstunfalls einem Pflegegrad (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet, so

1.
erhält sie bei häuslicher Pflege eine monatliche Leistung in Höhe des maximalen Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
werden ihr ab dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Kosten für eine notwendige Pflege erstattet.

2Die Dienstunfallfürsorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutachten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuholen.

(2) 1Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. 2Nachgewiesene höhere Aufwendungen, die erforderlich sind, um die notwendige häusliche Pflege zu erhalten, können zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erstattet werden.

(3) 1Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, so

1.
sind Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Dienstunfallfürsorgestelle nachzuweisen und

2.
werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet.

2Haben die in Satz 1 genannten Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege ausüben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitseinkommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet. 3Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten anteilig erstattet.

(4) 1Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. 2Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.

(5) Muss die verletzte Person in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene Unterbringung in einer zugelassenen oder in einer vergleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Person oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.

(6) 1Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. 2Dies gilt nicht für die ersten vier Wochen einer stationären Behandlung. 3Im Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche Dauer der stationären Behandlung erstattet.

(7) 1Die erstattungsfähigen Beträge sowie die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können monatlich im Voraus gezahlt werden. 2Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. 3Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.

(8) 1An den personenbezogenen Aufwendungen der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt sich der Bund. 2Die Aufwendungen für Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden im Umfang der Festlegungen nach § 37 Absatz 3c Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die Dienstunfallfürsorgestelle erstattet. 3Weist die pflegebedürftige Person die Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht in geeigneter Weise nach, kann die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung der Pflegekosten kürzen.





 

Frühere Fassungen von § 10 HeilVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
vom 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
aktuell vorher 01.07.2023 (10.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
vom 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
aktuellvor 01.07.2023 (10.07.2023)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 HeilVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HeilVfV Gutachten
...  Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen, die im Ausland erfolgen ...
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 11.07.2023)
... 5. Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 9), 6. Pflege ( § 10 ), 7. Haushaltshilfen (§ 11) sowie 8. Fahrten (§ 12).  ...
§ 18 HeilVfV Übergangsvorschriften
... 2020 geltenden Fassung zu erstattende Betrag die erstattungsfähigen Pflegekosten nach § 10 , wird die Differenz als Pauschale weitergezahlt. Ändern sich die für die ... maßgebenden Verhältnisse wesentlich, ist die Erstattung von Pflegekosten nach § 10 neu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 19 BwHFV Häusliche Krankenpflege (vom 01.09.2021)
... erbringt. (7) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 HeilVfVNRV Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... wird wie folgt gefasst: „(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden." 2. In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ ...

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie ...