§ 10 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 10 Gebühren und Auslagen


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 44 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 10 IFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 44 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 IFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Informationsgebührenverordnung (IFGGebV)
V. v. 02.01.2006 BGBl. I S. 6; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 44 11. ZustAnpV Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
...  In § 10 Absatz 3 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. (6) § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt ...


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