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§ 10 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 10 Zulassungsbescheid



(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.

(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:

1.
die Zulassungsnummer,

2.
den Anlass der Zulassungsprüfung,

3.
die Gerätebezeichnung,

4.
die Seriennummer des Geräts,

5.
die Zertifikatsnummer,

6.
den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,

7.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und

8.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.

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Zitierungen von § 10 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LuftSiAV Ausnahmen
... können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10 , 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies für ...
§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung
... diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend. (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind ...