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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 10 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier"



(1) Im Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Böden zu beurteilen,

2.
Maßnahmen zur Bearbeitung und Pflege von Böden darzustellen,

3.
Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit darzustellen,

4.
Maßnahmen zur Führung von Pflanzenbeständen darzustellen,

5.
Nutztiere zu beurteilen,

6.
Anforderungen an die tiergerechte und umweltgerechte Haltung von Nutztieren zu beschreiben,

7.
Maßnahmen zur Fütterung von Nutztieren darzustellen und

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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