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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 9 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung"



(1) Im Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Arbeitstechniken auszuwählen,

3.
Arbeitsplätze vorzubereiten,

4.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

5.
Maßnahmen zum Anbau von Nutzpflanzen durchzuführen,

6.
Maßnahmen zur Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,

7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, eine zum Anbau von Nutzpflanzen und eine zur Haltung und Versorgung von Nutztieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein ergänzendes Reflexionsgespräch über jede der beiden Arbeitsproben geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf die ergänzenden Reflexionsgespräche.