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§ 10 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1723 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. 2Sie sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 3Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Zitierungen von § 10 MüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 47 KrWG Allgemeine Überwachung (vom 16.07.2021)
... sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 ...
Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
§ 13 ÖkodesignG Marktüberwachung
... (2) Hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes . Die Pflicht der Wirtschaftsakteure und Aussteller zur Unterstützung der ...
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 5 BauPGHeizkesselV CE-Kennzeichnung (vom 16.07.2021)
... mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
Artikel 15 ProdSGNOG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend ...
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 2 ÖkodesignModG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes 2)
... und -pflichten der Wirtschaftsakteure, Aussteller und Anbieter der Informationsgesellschaft gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes . Die Pflicht zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach § 10 Absatz ... Die Pflicht zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes umfasst auch die Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die ... ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Die Duldungspflicht und Auskunftspflicht nach § 10 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes gilt entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf ...
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