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§ 11 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)

§ 11 Erhebung von Gebühren und Auslagen



1Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen. 2Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.



 

Zitierungen von § 11 MüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 5 BauPGHeizkesselV CE-Kennzeichnung (vom 16.07.2021)
... CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ...