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Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (ÖkodesignModG k.a.Abk.)

G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung des Marktüberwachungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. November 2026 MüG offen

Das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(EU) 2019/10" durch die Angabe „(EU) 2019/1020" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von den Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 5 Absatz 1 und 4 des Ökodesign-Gesetzes. Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten abweichend von den Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes."

2.
Nach § 18 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen des § 5 Absatz 1 des Ökodesign-Gesetzes. Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes."

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