Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|

§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt,

3.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt,

4.
entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder

5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.