(1)
1Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach
§ 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Fällen des
§ 7 Absatz 3 bis 4 des Pflegefachassistenzgesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
2Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.
(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.