(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson ist der Hauptschulabschluss, ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule dahingehend vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann.
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166