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§ 10 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen,

2.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln,

3.
laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und

4.
betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.