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§ 9 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

2.
rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten,

3.
Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen,

4.
Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,

5.
Fristen zu überwachen und

6.
Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler Möglichkeiten vorzuschlagen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.